BTHG: Änderungen in der Persönlichen Assistenz ab 2020
Mit dem Bundesteilhabegesetz wird – seit seiner Erlassung im Jahr 2016 – das übergeordnete Ziel verfolgt, Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmteres Leben zu ermöglichen. Eine wichtige ebenso wie umfangreiche Systemänderung, die in vier Reformstufen nach und nach umgesetzt wird.
Ab dem 01. Januar 2020 geht das Bundesteilhabegesetz in die dritte Reformstufe über.
Während neue Regelungen bei der Vermögens- und Einkommensanrechnung gelten werden, wird die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickelt. Darüber hinaus wird es für AssistenznehmerInnen in Berlin zusätzliche Änderungen bei der Organisation ihrer Persönlichen Assistenz geben.
Eingliederungshilfe und Berechnung
Die Umstrukturierung der Eingliederungshilfe ab dem 01.01.2020 bedeutet, dass sie aus dem Sozialhilferecht herausgelöst und in das SGB IX als Teil 2 (EGHneu) implementiert wird. Im gleichen Zug werden die existenzsichernden Leistungen von den Leistungen der Eingliederungshilfe abgekoppelt und durch die Sozialhilfe (SGB XII) oder durch die Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) geregelt. Die neu gestaltete Eingliederungshilfe bezieht sich damit allein auf Fachleistungen – darunter auch die Persönliche Assistenz.
Weiterhin werden neue Regelungen zur Vermögens- und Einkommensanrechnung in der Eingliederungshilfe im SGB IX gelten, damit LeistungsbezieherInnen ein größerer finanzieller Spielraum ermöglicht wird. Während der Vermögensfreibetrag auf ca. 55.000,- Euro angehoben wird, fallen das Partnermögen sowie das Partnereinkommen künftig aus der Berechnung raus.
Weitere Informationen zu den einzelnen Reformstufen des Bundesteilhabegesetzes und weiteren Änderungen in der Persönlichen Assistenz können Sie in unserem Beitrag „Die wichtigsten Informationen zum Bundesteilhabegesetz“ finden.
Änderungen ab 2020 in der Assistenzpflege in Berlin
Während das Bundesteilhabegesetz deutschlandweit gültig ist, gibt es regionale Unterschiede bei der Umsetzung. So erwarten BerlinerInnen, die Leistungen in der Persönlichen Assistenz beziehen, 2020 weitere Änderungen. Als Träger der Sozial- und Eingliederungshilfe ordnet das Land Berlin Assistenzpflegeleistungen nicht mehr der Hilfe zur Pflege zu, sondern zusätzlich zu Pflegeleistungen nach SGB XI der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX. Die Persönliche Assistenz wird damit zu einer Komplexleistung aus Eingliederungshilfe und Pflegeleistungen, die auch an anderen Orten erbracht werden kann – so etwa während eines Krankenhausaufhalts.
Neue Zuständigkeit bei der Gewährung und Weiterbewilligung
Bislang waren die Berliner Bezirksämter bei der Gewährung und Weiterbewilligung von Assistenzleistungen federführend. Ab dem 01. Januar 2020 geht die Zuständigkeit auf das Landesamt für Gesundheit und Soziales über. Hintergrund ist der, dass ein einheitliches System sowie die Bündelung sämtlicher Kompetenzen ermöglicht werden sollen, während allen LeistungsnehmerInnen ein Ansprechpartner im LAGeSo zur Seite steht.
Da der Zuständigkeitswechsel automatisch erfolgt, erhalten leistungsberechtigte Personen die ihnen zustehenden Zahlungen ganz normal weiter. Diese Umstellung bedeutet auch, dass Berliner Pflegedienste, die Leistungen in der Persönlichen Assistenz erbringen, einen neuen Vertrag mit dem Träger der Eingliederungshilfe abschließen müssen.
Hinsichtlich der Bedarfsermittlung wird sich vorerst nichts ändern. Es wird jedoch damit geplant, mit dem neuen Teilhabeinstrument Berlin (TIB) ein Bedarfsermittlungsinstrument einzuführen, das den Anforderungen des Bundesteilhabegesetzes entspricht.